Eine Alternative zum Ehevertrag

Veronica Hermes

Der Autor

Eine alternative zum Ehevertrag – Die liechtensteinische Stiftung

Die Scheidung einer Ehe ist ein zutiefst emotionales und zugleich sensibles Thema, das zudem untrennbar mit einer Reihe juristischer Aspekte verknüpft ist. Dazu zählen der Anspruch auf Zugewinnausgleich, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich.

Gerade in einer Ehe zwischen Unternehmern können die gesetzlichen Scheidungsfolgen – insbesondere der Zugewinnausgleich – erhebliche zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen und im schlimmsten Fall existenzbedrohende Konsequenzen für das Familienunternehmen haben. In extremen Fällen hat dieses sogar das Potenzial zur Liquidation des Unternehmens: von der Veräußerung betriebsnotwendiger Vermögenswerte bis hin zum vollständigen Verkauf des Unternehmens, um güterrechtliche Ansprüche ausgleichen zu können.[1]

Angesichts der zentralen wirtschaftlichen Bedeutung von Familienunternehmen in Deutschland[2] und der Tatsache, dass nahezu jede dritte Ehe geschieden wird, [3] sind präventive Maßnahmen unerlässlich – auch wenn dieses kein angenehmes Thema ist. Ein Mittel, um existenzbedrohenden Folgen einer Scheidung vorzubeugen, ist der Ehevertrag gemäß § 1408 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).[4] Der Ehevertrag als solcher unterliegt im Streitfall einer weitreichenden richterlichen Inhaltskontrolle.[5]

Für diese existieren jedoch keine allgemeingültigen Kriterien. Der Rechtsprechung wurde vorgeworfen, dass der Grundsatzentscheidung des BGH[6] eine klare dogmatische Struktur fehle.[7] Gleichwohl lässt sich nicht bestreiten, dass sich durch die Rechtsprechung und die juristische Literatur bestimmte Bewertungsmaßstäbe für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen herausgebildet haben, die zumindest eine erste Orientierung bieten.[8]

Trotz der entwickelten Bewertungsmaßstäbe bleibt diesbezüglich die Rechtsprechung aufgrund der Einzelfallbetrachtung weiterhin schwer abschätzbar. Dieses zeigt sich besonders hinsichtlich der Entscheidungen des BGH[9] zu Unternehmereheverträgen. In beiden Fällen wurde die Sittenwidrigkeit und somit die Gesamtnichtigkeit der Eheverträge aufgrund einer einseitigen Lastenverteilung im Ehevertrag festgestellt, wobei der Familienarbeit des Ehegatten eine zentrale Bedeutung beigemessen wurde.[10] Die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Gestaltung von Eheverträgen sowie ihre genaue Auslegung sind in der Rechtswissenschaft umstritten.[11]

Es ist hervorzuheben, dass die einzelfallbezogene Gerechtigkeit zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führt.[12] Da Rechtssicherheit jedoch ein zentraler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzipes nach Art. 20 Abs. 3 GG ist,[13] bedarf dieser Umstand einer kritischen Betrachtung. Insgesamt stellt sich die Frage, ob der Ehevertrag als gängiges Instrument in der Unternehmerehe ausreichend Schutz und Sicherheit bietet – insbesondere angesichts der möglichen gravierenden und existenzbedrohenden Folgen für das Familienunternehmen.

Die liechtensteinische Stiftung stellt aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Anerkennung eine attraktive Alternative zum Ehevertrag dar. Wenn Sie mehr zu dem Thema der grenzüberschreitenden Anerkennung erfahren möchten, finden Sie hierzu einen eigenständigen Blogbeitrag. Das flexible liechtensteinische Stiftungsrecht erlaubt es dem Stifter, die Tätigkeitsfelder der mittelbaren Unternehmensträgerstiftung individuell zu gestalten – sei es als reine Finanzholding oder als aktive Managementholding.[14] Dank der Zweckperpetuierung gewährleistet die Stiftung nicht nur eine langfristige rechtliche Verbindung zwischen Familienunternehmen und Stiftung, sondern sichert auch den Erhalt des Familienunternehmens über Generationen hinweg.[15]

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die liechtensteinische Stiftung eine hochinteressante da wirksame Alternative zum gängigen Ehevertrag darstellt. Durch ihre grenzüberschreitende Anerkennung und die Möglichkeit einer vorausschauenden Gestaltung bietet sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit und kann existenzbedrohende Konsequenzen für das Familienunternehmen im Falle einer Scheidung wirksam abwenden.

Quellen:

[1] Olbrich, DBW 67 Jg. 2007, 243 (244f.); Münch, DStR 16/2014, 806 (811).

[2] Gottschalk/Hauer, in Stiftung Familienunternehmen (2023), VII.

[3] Scheidungsrate in Deutschland bis 2022 | Statista, (2024).

[4] Milzer, Handbuch (2024), Kap. 7, Rn. 45.

[5] BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 – BvR 12/92 in NJW 2001, 957; BVerfG, Beschluss v. 29.03.2001 – 1 BvR 1766/92 in NJW 2001, 2248.

[6] BGH, Urteil vom 11.2.2004 – XII ZR 265/02 in NJW 2004, 930.

[7] Koch in: Bayer/Koch, Aktuelle Fragen des Familienrechts (2007), 83ff.; Münch, in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB (2022), §1408, Rn. 32.

[8] Münch, in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, MK-BGB (2022), §1408, Rn. 32.

[9] BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 109/16 in NJW 2017, 1883; BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 in NJW 2019, 2020.

[10] BGH NJW 2017, 1883, 1885f.; BGH, NJW 2019, 2020 (2023).

[11] Münch, in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, MK-BGB (2022), §1408, Rn. 74.

[12] Münch, in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, MK-BGB (2022), §1408, Rn. 32.

[13] Münch, NJW 1996, 3320, (3320f.).

[14] BuA 2008/13, 46; Gasser, Praxiskommentar (2019), Art. 552 § 1 Rn. 24, 73; Schauer, in Heiss/Lorenz/Schauer, liechtensteinischen Stiftungsrecht (2022), Art. 552 §1 Rn. 35.

[15] Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung (2009), Rn. 119.

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